07.1009 - Anfrage
Globus-Streit. Was kostet die Gerechtigkeit?
Antwort des Bundesrates vom 8. Juni 2007

Die Vermittlung des Bundes im Kulturgüterstreit zwischen St. Gallen und Zürich ist eine erstmalige Anwendung von Artikel 44 Absatz 3 der Bundesverfassung, wonach Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt werden sollen.

Der Streit zwischen St. Gallen und Zürich um die Rechte an Kulturgütern, welche die Zürcher Truppen 1712 während des Zweiten Villmergerkrieges aus dem Kloster St. Gallen weggeführt hatten, konnte am 27. April 2006 in Bern anlässlich der Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen allen Parteien endgültig beigelegt werden.

Nachdem im Verlaufe der Zeit Versuche einer gütlichen Lösung gescheitert waren, hat der Regierungsrat des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 29. August 2002 den Bundesrat gestützt auf Artikel 44 Absatz 3 der Bundesverfassung um Vermittlung ersucht. Mit Schreiben vom 20. September 2002 wurde dem Kanton St. Gallen mitgeteilt, der Bundesrat sei gerne bereit, seine guten Dienste zur Verfügung zu stellen. Am 20. September bzw. am 28. November 2002 unterbreitete der Bundesrat das Anliegen dem Kanton Zürich bzw. der Stadt Zürich sowie der Zürcher Zentralbibliothek mit der Bitte um Stellungnahme. Nach Eingang der Bereitschaftserklärungen der Zürcher Parteien hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) mit der Vermittlung beauftragt.

Der mit der Umsetzung betraute Generalsekretär des EDI hat, zusammen mit einem Vizedirektor des Bundesamtes für Justiz und einem zuständigen Juristen des Bundesamtes für Kultur, zwischen November 2003 und August 2004 in einem ersten Schritt mit allen Verfahrensbeteiligten eine Vereinbarung über die Art des Verfahrens verhandelt und anschliessend - unter Beizug eines professionellen Mediationsspezialisten - bis Dezember 2005 den eigentlichen Vereinbarungsentwurf erarbeitet. Über diesen wurde unter der Leitung des Vorstehers des EDI im März 2006 eine grundsätzliche materielle Einigung erzielt. Die zuständigen politischen Behörden und obersten Organe der Verfahrensbeteiligten konnten diese anschliessend verabschieden und ermöglichten somit den offiziellen Akt am 27. April 2006.

Die erwähnten Delegationsmitglieder des Bundes haben somit, in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit, anlässlich 18 gemeinsamer, durchschnittlich drei- bis vierstündiger Sitzungen mit den Delegationen Zürichs und St.Gallens, die abwechslungsweise in Bern, Zürich und St.Gallen stattfanden, sowie entsprechender Vorbereitungssitzungen und unter teilweisem Beizug eines externen Mediationsspezialisten - zu üblichen Ansätzen - einen beträchtlichen Beitrag zur Erfüllung eines Verfassungsauftrages geleistet. Den globalen Wert vermag der Bundesrat nicht abzuschätzen.